In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt: Es kann nicht nur ein Betriebsrat gewählt werden. Sondern es ist Euer gutes Recht, einen Betriebsrat zu wählen beziehungsweise einen Betriebsrat zu gründen.
Betriebsräte werden alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn im Betrieb noch keine Interessenvertretung besteht, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden.
In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit ― die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre ― einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Wahl.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen ― das heißt mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte laden zu einer ersten Wahlversammlung ein. Wenn das nicht funktioniert, können auch drei wahlberechtigte Beschäftigte oder die Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen.
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Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. In jedem Fall haben Betriebsräte eine ungerade Zahl an Mitgliedern. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt eine Staffelung wie folgt vor:
Im normalen Wahlverfahren gelten folgende Fristen:
In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird das vereinfachte Wahlverfahren mit kürzeren Fristen angewendet. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart und durchgeführt werden.
Es sieht folgenden Ablauf vor: Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird in einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, eine Wählerliste erstellt, die Wahl ausgeschrieben sowie Wahlvorschläge gesammelt. Bei einer zweiten Wahlversammlung sieben Tage später wird der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt.
Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellt, entfällt beim vereinfachten Wahlverfahren die erste Wahlversammlung. Es wird dann das vereinfachte einstufige Verfahren durchgeführt, bei dem in einer Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wird.
Wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit, Aushilfskräfte oder geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren oder bei denen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen, dürfen auch wählen. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht sind leitende Angestellte.
Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehört:
Die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und diese Sitzung dann bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.
Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Betrieb sind, können Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Beschäftigten, die absehbar am Wahltag nicht im Betrieb sein können, etwa weil sie krank, im Homeoffice oder im Außendienst sind, kann der Wahlvorstand auch proaktiv die Briefwahlunterlagen zuschicken. So steht es in Paragraf 24 Absatz 2 der Wohlordnung zur Betriebsratswahl.
Der Wähler muss dafür sorgen, dass der Wahlvorstand den Wahlbrief vor der Schließung des Wahllokals bekommt. Die Briefwahl ist auch im vereinfachten Verfahren möglich. In diesem Fall muss der Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung über den Wunsch nach Abgabe Der Stimme per Briefwahl informiert werden. Die Stimme kann dann auch nachträglich abgegeben werden. (Hintergrund, Anleitung und Video zur Briefwahl)
„Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber“ steht im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt, dass alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten, aber auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.
Konkret sind das Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und Wahlkabinen oder Fahrtkosten, etwa für den Transport von Materialien zu entfernt liegenden Betriebsteilen. Persönliche Kosten des Wahlvorstandes sind Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen und Kosten für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands inklusive der Fahrt- und Hotelkosten. Der Wahlvorstand übt sein Amt während der Arbeitszeit aus und wird dafür bei vollen Bezügen freigestellt.
Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist unzulässig, gemäß Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit weiter.
Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist unzulässig, bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ebenso sind auch Kandidaten zur Betriebsratswahl vor Kündigung geschützt.
Auch Initiatoren der Betriebsratswahl sind vor Kündigung geschützt – also Arbeitnehmer, die die Betriebsratswahl einleiten, durch eine Einladung zur Wahlversammlung oder einen Antrag ans Arbeitsgericht. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Auch wenn dann kein Betriebsrat gewählt wird, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
Neu seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021: Auch Arbeitnehmer, die die Erichtung eines Betriebsrats vorbereiten, sind jetzt vor Kündigung geschützt. Voraussetzung ist, dass sie zu ihrer Absicht eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch für drei Monate.